Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision durch den OLG-Senat. Streitgegenstand ist, ob die Zulassungsvoraussetzungen für die Revision vorliegen. Der BGH weist die Beschwerde zurück und verzichtet nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da sie zur Klärung nicht beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine ausführliche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsfragen beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Das Gericht bestimmt im Beschwerdeverfahren den Gegenstandswert, der für Gebühren- und Kostenentscheidungen maßgeblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 11. Mai 2023, Az: 22 U 19/22, Urteil
vorgehend LG Darmstadt, 21. Oktober 2021, Az: 11 O 144/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 346.471,96 €
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