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BGH·VII ZR 118/21·14.12.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs.6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das Revisionsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; eine Begründung wurde unterlassen, weil sie zur Klärung der Zulassungsfragen nicht beitragen würde. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Nebeninterventionskosten trägt der Streithelfer.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen; Kosten, die durch eine Nebenintervention verursacht werden, trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der der Kostenfestsetzung zugrunde liegt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Januar 2021, Az: 1 U 66/20, Beschluss

vorgehend LG Flensburg, 10. Juli 2020, Az: 2 O 285/14

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 350.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke

Sacher Borris