Revision verworfen: Prüfungsauftrag für Kapitalflussrechnung fällt unter § 323 HGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Berufungsurteil zur Haftung des Abschlussprüfers wegen Prüfung der Kapitalflussrechnung ein. Der BGH verwies auf seinen früheren Beschluss und wies die Revision als ohne Aussicht auf Erfolg und ohne grundsätzliche Bedeutung zurück. Er stellte fest, dass die Kapitalflussrechnung integraler Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 1 S. 2 HGB ist. Deshalb unterliegt auch ein Prüfungsauftrag für die Kapitalflussrechnung der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 S. 3 HGB.
Ausgang: Revision des Klägers als unbegründet verworfen; zurückgewiesen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße zusätzliche Prüfung der Kapitalflussrechnung begründet nicht automatisch eine Einbeziehung Dritter in den vertraglichen Schutzbereich des Abschlussprüfers oder eine Prospekthaftung.
Eine gesondert erteilte Beauftragung zur Prüfung der Kapitalflussrechnung steht in rechtlichem Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung, sofern die Kapitalflussrechnung Bestandteil des Jahresabschlusses ist.
Die Kapitalflussrechnung bildet mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang eine Einheit; sie ist erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses i.S.v. § 264 Abs. 1 S. 2 HGB.
Ein Prüfungsauftrag, der die Kapitalflussrechnung zum Gegenstand hat, fällt unter die Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 S. 3 HGB, sofern er in diesem sachlichen Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung steht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: VII ZR 1/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 29. November 2017, Az: 5 U 1796/16
vorgehend LG Dresden, 1. Dezember 2016, Az: 9 O 502/16
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Gründe
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss vom 21. November 2018 (vgl. Rn. 17 ff.) ausgeführt, dass eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufungsgericht nicht festgestellt ist - von der F. angeblich erteilt worden sein soll. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solchen Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat im Beschluss vom 21. November 2018 bereits näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9), wonach kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bildet. Die Kapitalflussrechnung ist insofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses, mit dem sie in einem sachlichen Zusammenhang steht (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB.
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