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BGH·VII ZR 117/19·14.12.2022

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu HOAI‑Mindestsätzen zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArchitekten‑ und Ingenieurhonorarrecht (HOAI)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eines OLG‑Urteils, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI unter Europarecht. Der BGH stellte fest, dass die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen bereits durch sein Urteil VII ZR 724/21 geklärt sind und deshalb kein Zulassungsgrund vorliegt. Eine Revision hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg; das Berufungsgericht durfte die Forderung nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und Kosten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wegen bereits geklärter HOAI‑Frage und fehlender Erfolgsaussicht verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund zur Revision liegt nicht vor, soweit die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch frühere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

2

Die Nichtzulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat; eine negative Prognose kann sich aus bereits ergangener Rechtsprechung ergeben.

3

Das Berufungsgericht darf bei unvollständiger oder unpräziser Beweislage gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung der zuerkannten Forderung vornehmen.

4

Die bloße Geltendmachung europarechtlicher Bedenken zur Anwendbarkeit der HOAI‑Mindestsätze begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn insoweit eine durch den Senat noch offene Rechtsfrage besteht.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Mai 2019, Az: 3 U 212/11

vorgehend LG Frankfurt, 26. August 2011, Az: 2-17 O 12/09

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften/der Europäischen Union liegen nicht mehr vor. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Senats vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21 entschieden und damit geklärt.

Eine Revision des Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich zum einen ebenfalls aus den Gründen des Urteils vom 3. November 2022 - VII ZR 724/21. In Bezug auf die weitere von ihm erhobene Rüge betreffend eine Position bei der Ermittlung der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet das Urteil keinen Bedenken, weil das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vornehmen durfte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 25.954,90 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit Sacher Pamp RinBGH Dr. Brenneisenist aufgrund Erkrankung ander Beifügung der Unterschriftgehindert