Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung abgesehen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen oder die Entscheidung der Vorinstanz auf einer rechtlich erheblichen Fehlwürdigung beruht.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind dem Unterliegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung abbildet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 12. Juni 2024, Az: I-16 U 84/23, Urteil
vorgehend LG Köln, 22. Mai 2023, Az: 17 O 99/21
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.228.970,43 €
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