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BGH·VII ZR 116/23·14.02.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, VII ZR 116/23)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlagen. Eine Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, da sie nicht zur Klärung der Zulassungsfragen beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Der in der Entscheidung angegebene Gegenstandswert dient als Grundlage für die Kostenfestsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Mai 2023, Az: I-5 U 155/22, Urteil

vorgehend LG Duisburg, 23. Juni 2022, Az: 8 O 88/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 255.985,35 €

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