Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen und ob eine Begründung des BGH erforderlich ist. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung abgesehen; Kostenlast beim Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Sache, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) vorliegen.
Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde prüft der BGH vorrangig, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Revisionszulassung erfüllt sind; eine umfassende materielle Überprüfung der angefochtenen Entscheidung findet nicht statt.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 23. Mai 2022, Az: 20 U 6700/21 Bau, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 3. September 2021, Az: 51 O 2350/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 92.716,62 €
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