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BGH·VII ZR 115/22·31.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 115/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Zweibrücken. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; keine Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen bzw. nicht substantiiert dargelegt sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 3. Mai 2022, Az: 5 U 112/21, Urteil

vorgehend LG Landau (Pfalz), 17. Juni 2021, Az: 2 O 136/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 3. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 470.000 €

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