Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung (§522 ZPO) als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung aus Werbeverträgen; das Landgericht wies die Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Die Beklagte legte beim Landgericht eine als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, die dem BGH vorgelegt wurde. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht statthaft ist und nicht fristgerecht von einem hier zugelassenen Anwalt eingelegt wurde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde scheitert wegen der Wertgrenze; die Beklagte trägt die Kosten nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, durch den die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich eröffnet oder sie nicht zugelassen worden ist.
Eine beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde muss innerhalb der einmonatigen Notfrist erfolgen und von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; andernfalls ist sie unzulässig (§575 Abs.1, §78 Abs.1 Satz3 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gegen einen Zurückweisungsbeschluss unstatthaft, wenn der Streitwert die Wertgrenze des §544 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht überschreitet.
Wird dem Rechtsmittelträger Gelegenheit zur Rücknahme eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels gegeben und nimmt er es nicht zurück, so kann bei Verwerfung des Rechtsmittels die Verurteilung zu den Kosten nach §97 Abs.1 ZPO erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 6. Juni 2025, Az: 1 S 143/25
vorgehend AG Ansbach, 28. Januar 2025, Az: 2 C 831/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. Juni 2025 (1 S 143/25) wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 2.792,15 €
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus Werbeverträgen der Parteien von der Beklagten die Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 2.792,15 € nebst Zinsen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorherigem Hinweis, auf den eine Stellungnahme nicht erfolgt ist, durch Beschluss vom 6. Juni 2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2025 bei dem Landgericht "Rechtsbeschwerde" eingelegt und beantragt, "die Berufung zuzulassen und über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden sowie das Urteil des Amtsgerichts … aufzuheben." Das Landgericht hat den Prozessbevollmächtigten hierauf mit richterlicher Verfügung vom 23. Juni 2025 unter Fristsetzung um Klarstellung hinsichtlich der Behandlung des Schriftsatzes gebeten, im Falle der Nichtäußerung werde der Schriftsatz seiner Bezeichnung entsprechend als Rechtsbeschwerde behandelt und dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nachdem auf diese Verfügung keine Reaktion erfolgt ist, hat das Landgericht mit weiterer Verfügung vom 21. Juli 2025 die Akte unter Hinweis auf die Rechtsbeschwerde im Schriftsatz vom 19. Juni 2025 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 hat die hiesige Rechtspflegerin den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss unzulässig ist und weshalb das auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde zuträfe. Sie hat ferner Gelegenheit gegeben, zwecks Reduzierung der im Falle der Verwerfung des Rechtsmittels anfallenden Kosten die Rechtsbeschwerde zurückzunehmen. Auf diesen Hinweis ist eine Reaktion nicht erfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig.
Gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. Juni 2025 (1 S 143/25) ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Gegen einen Beschluss, durch den - wie hier - die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. auch § 522 Abs. 3 ZPO); die Rechtsbeschwerde ist auch nicht in dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts zugelassen worden. Unabhängig von der hiernach ohnehin bereits fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist nach der - ausweislich der Akten am 15. Juni 2025 erfolgten - Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 6. Juni 2025 (1 S 143/25), die im Übrigen gleichfalls durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Notfrist von einem Monat beim Bundesgerichtshof hätte eingelegt werden müssen, wäre ebenfalls von vorneherein schon deshalb unstatthaft, weil die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten ist.
Nachdem das Rechtsmittel ungeachtet der zutreffenden rechtlichen Hinweise der Rechtspflegerin nicht zurückgenommen worden ist, war hierüber mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
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