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BGH·VII ZR 113/23·31.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung ohne Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer Begründung abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; von einer Begründung abgesehen, Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Die Beschwerde muss darlegen, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet ist; sonst fehlt die Grundlage für die Zulassung der Revision.

3

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung der Zurückweisung der Beschwerde absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 27. April 2023, Az: I-5 U 51/21, Urteil

vorgehend LG Duisburg, 29. Januar 2021, Az: 24 O 25/17

vorgehend AG Duisburg, 1. Februar 2016, Az: 64 IN 318/15

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 105.876,76 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris