Zustandekommen eines Vertrages über Baureinigung: Auslegung der vorhandenen Unterlagen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über den Umfang eines Baureinigungsauftrags. Der BGH sieht zwar Zweifel an der Auffassung des Berufungsgerichts, hält diese aber nicht für einen Zulassungsgrund. Aus den Vertragsunterlagen lasse sich ein Pauschalpreis für Vorabreinigung und Endreinigung einschließlich Glasreinigung ableiten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Pauschalvereinbarung für Vorabreinigung und Endreinigung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Leistungsverträgen sind Verhandlungsprotokolle, Anlagen und Kalkulationsunterlagen gesamthaft zu würdigen; aus der nachvollziehbaren Verknüpfung von Teilpreisen und Pauschalpreis kann sich ein hinreichend bestimmter Leistungsinhalt ergeben.
Ein in den Vertragsunterlagen ausgewiesener Pauschalpreis kann als Abgeltung mehrerer Teilleistungen gelten, wenn sich aus den Anlagen plausibel ergibt, dass der Pauschalpreis aus der Zusammenfassung oder Reduzierung einzelner Positionen hervorgeht.
Als optionale Leistungen ausgewiesene Tätigkeiten sind nach dem Willen der Parteien und der Kennzeichnung in den Anlagen zu bestimmen; eine in einer Position genannte stundenbasierte Vergütung bezieht sich in der Regel auf als ‚optional‘ bezeichnete Leistungen.
Die Zulassung der Revision setzt die Darlegung eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; bloße Bedenken des Senats gegen die Bewertung der Vorinstanzen rechtfertigen ohne substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zulassung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. April 2011, Az: 9 U 4323/09, Urteil
vorgehend LG München I, 7. Juli 2009, Az: 5 O 13180/08
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 789.747,54 €
Gründe
Der Senat hat allerdings Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein hinreichend bestimmter Leistungsinhalt sei nicht festzustellen. Aus den Unterlagen dürfte sich ergeben, dass die Parteien als Baureinigung im Sinne der Position 1 des Auftrags eine Vorabreinigung und eine Endreinigung inklusive Glasreinigung zum Pauschalpreis von 38.500 € vereinbart haben. In der Anlage K 3 werden zunächst nachvollziehbar die Preise aus der Absummierung für Vorabreinigung und Endreinigung sowie jeweiliger Glasreinigung zusammengefasst und zudem Preise für optionale Bauleistungen gebildet. In der Anlage K 2 findet sich dann lediglich für die im Verhandlungsprotokoll als Baugrob- und Bauendreinigung beschriebene Leistung der Pauschalpreis von 38.500 €, der naheliegender Weise durch Reduzierung der in der Anlage K 3 genannten Pauschalpreise von 24.610 € und 17.422 € zustande gekommen sein dürfte. Dafür, dass mehrere Baureinigungen in diesem Sinne vereinbart worden sind, ergeben die Kalkulationsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Auftrag unter Position 2 die Baureinigung gemäß Anlage 3 zu einem Stundenlohn von 15,40 € optional erfasst, dürften nach den vorgelegten Unterlagen diejenigen Leistungen gemeint sein, die in der Anlage 3 als optionale Leistungen bezeichnet worden sind.
Die dargestellten Bedenken, die sich allerdings nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht, weil von dieser ein Zulassungsgrund nicht dargetan ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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