Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (VII ZR 112/22)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde ab und verzichtete nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine Begründung, da diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch Nebenintervention entstandenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn eine solche Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu zählen auch die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 27. April 2022, Az: 1 U 302/21, Beschluss
vorgehend LG Würzburg, 2. Juli 2021, Az: 63 O 605/19 Bau
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 23.622,26 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Sacher