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BGH·VII ZR 111/24·02.04.2025

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – BGH weist zurück

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNichtzulassungsbeschwerde/RevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beigetragen hätte. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung absehen, wenn die Angabe von Gründen nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung, divergierende Rechtsprechung oder Rechtsfehler) vorliegen.

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Die unterlegene Beschwerdepartei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Beschlusswege erfolgen und bedarf nicht zwingend einer ausführlichen Urteilsbegründung, wenn diese nicht zur Rechtsklarheit beiträgt.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Juni 2024, Az: 2 U 93/23 (Hs), Urteil

vorgehend LG Magdeburg, 19. September 2023, Az: 31 O 14/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 551.794,71 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Hannamann