Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde zurück und sieht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab. Die Begründung würde nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH abgewiesen; von einer Begründung abgesehen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn die Erteilung einer schriftlichen Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann erfolgen, ohne dass in der Entscheidung neue Grundsätze zur Revisionszulassung entwickelt werden müssen.
Das Gericht setzt — soweit erforderlich — einen Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren fest, der Grundlage der Kostenfestsetzung ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 5. Juni 2024, Az: 2 U 773/23, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 10. Januar 2022, Az: 12 O 3691/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann