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BGH·VII ZR 110/23·24.04.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Fristverlängerung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision und beanstandete die Ablehnung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss. Das BGH verwies die Beschwerde zurück und sah keine Rechtsfehler in der Einschätzung des Berufungsgerichts, dass erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung fehlten. Ein Anspruch auf nachträgliche Stellungnahme nach Fristablauf folgt nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG oder dem Gebot eines fairen Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Rechtsfehler bei der Ablehnung der Fristverlängerung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu einem Hinweisbeschluss setzt erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO voraus.

2

Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren verlangen nicht allgemein, dass die Ablehnung einer Fristverlängerung so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Partei nach Fristablauf noch eine weitere Stellungnahme abgeben kann.

3

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision bedarf nur einer weitergehenden Begründung, soweit diese zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen kann (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).

4

Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 224 Abs. 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 8. Mai 2023, Az: I-17 U 70/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 8. März 2023, Az: I-17 U 70/22, Beschluss

vorgehend LG Aachen, 8. April 2022, Az: 7 O 162/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO für eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 8. März 2023 aufgrund des Antrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Mai 2023 nicht vorlagen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird in der Sache auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Unter diesen Umständen erfordern die Ansprüche auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf ein faires Verfahren nicht, dass der Partei die Ablehnung der Fristverlängerung so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Partei noch nach Fristablauf eine weitere Stellungnahme zu dem Hinweis abgeben kann. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 230.000 €

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