Themis
Anmelden
BGH·VII ZR 107/23·16.04.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Streitstand war, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil diese nicht zur Klärung beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von der Erteilung einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Die Zurückweisung der Beschwerde belässt die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung der Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2023, Az: I-7 U 96/22, Urteil

vorgehend LG Köln, 22. April 2022, Az: 90 O 82/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 311.096,59 €

Pamp Halfmeier Graßnack Brenneisen Hannamann