Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; der Streithelfer seine eigenen Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer schriftlichen Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; ein Streithelfer hat seine Kosten gemäß §§ 97, 101 ZPO selbst zu tragen.
Der Gegenstandswert ist für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren zu bestimmen und ist in der Entscheidung zu nennen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 31. Mai 2024, Az: 20 U 3765/23 Bau e, Beschluss
vorgehend LG Landshut, 28. Juli 2023, Az: 71 O 1604/22
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streithelfer der Kläger trägt seine Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 160.900,52 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris