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BGH·VII ZR 106/23·23.10.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt (§ 544 Abs. 6 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und von einer schriftlichen Begründung abgesehen, weil eine solche nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert: 61.124,60 €.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision nicht erfüllt sind.

3

Die unterlegene Partei in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist vom Gericht festzusetzen und bildet die Grundlage der Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 4. Mai 2023, Az: 27 U 111/21, Urteil

vorgehend LG Berlin, 28. Mai 2021, Az: 29 O 21/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 61.124,60 €

Pamp Halfmeier Jurgeleit

Graßnack Borris