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BGH·VII ZR 106/22·18.01.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu HOAI-Honorarfragen zurückgewiesen

ZivilrechtArchitektenhonorarrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über Architekten-/Ingenieurhonorare und rügt u. a. die Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1, Abs. 5 HOAI. Die zentrale Frage ist, ob diese Verfassungsrüge die Zulassung der Revision begründet. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rüge nicht zur Klärung der Zulassungsgrundlagen beiträgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) setzt voraus, dass die Rechtssache Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die über den Einzelfall hinaus für die Rechtsfortbildung relevant sind.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben oder der vorgetragene Rügenstoff nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsfragen beizutragen.

3

Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer spezialgesetzlichen Regelung (z. B. Regelungen zu Honoraren nach der HOAI) begründet nicht ohne weitere substantiierte Darlegung der Relevanz für die Revisionszulassung einen Anspruch auf Zulassung der Revision.

4

Der Unterliegende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine weitergehende Begründung der Zurückweisung kann entfallen, wenn sie nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO nicht zur Klärung der Zulassungsgrundlagen beitragen würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 HOAI§ 7 Abs. 5 HOAI

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. April 2022, Az: 8 U 78/19, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 23. Mai 2019, Az: 321 O 288/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte kann sich nicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1, Abs. 5 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 10. Juli 2013 wegen Verletzung der Grundrechte der Schuldnerin berufen. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 320.000 €

Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher