Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG ein in einem Streit um Bauansprüche (Schwimmbad, Wärmedämmverbundsystem). Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen. Er sieht von einer Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab, weil diese nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beitragen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür gilt § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Bemessung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren ist der für die Hauptsache maßgebliche Streitwert der geltend gemachten Anspruchspositionen zugrunde zu legen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. Mai 2022, Az: I-19 U 98/21, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 4. Mai 2021, Az: 7 O 332/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 47.827,61 € (19.337,46 € Schwimmbad und 28.490,15 € Wärmedämmverbundsystem)
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann