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BGH·VII ZR 103/23·31.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Dresden. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Von einer Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Nebenintervention.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

3

Derjenige, dessen Beschwerde zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; dazu zählen auch die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

4

Das Beschwerdegericht legt den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens fest; dieser kann gesondert ausgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 26. April 2023, Az: 22 U 1887/22, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 25. August 2022, Az: 6 O 1891/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 65.000 €

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