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BGH·VII ZR 102/24·06.08.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Düsseldorf. Streitgegenstand war die Zulassungsfähigkeit der Revision; der BGH prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; eine schriftliche Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen. Die Kostenentscheidung folgt der Verfahrenslage.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entbehrlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

2

Der Bundesgerichtshof kann von einer förmlichen Begründung der Zurückweisung absehen, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

3

Die höchstrichterliche Überprüfung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Revisionszulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung, divergierende Rechtsprechung) vorliegen.

4

Im Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten; Streithelfer haben ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Mai 2024, Az: I-23 U 155/22, Urteil

vorgehend LG Kleve, 6. Juli 2022, Az: 1 O 195/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 95.406 €

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