Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Begründung unterlassen (§ 544 Abs. 6 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Kammergericht ein. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde zurück und sah gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab, weil eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Gegenstandswert: 324.664,61 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzuweisen, wenn die für die Revisionszulassung geltend gemachten Gründe nicht substantiiert dargelegt werden.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung seines Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die durch zugelassene Nebeninterventionen entstandenen Kosten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann mit der Festsetzung eines Gegenstandswerts verbunden werden, der der Gebühren- und Kostenfestsetzung zugrunde liegt.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 28. April 2023, Az: 7 U 154/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 29 O 190/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Beklagten entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 324.664,61 €
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