Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe; seine Beschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen. Das Gericht sah von einer Begründung ab, da eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gegenstandswert 195.000 €.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH zurückgewiesen; von Begründung abgesehen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisen.
Der Bundesgerichtshof darf von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen, der Grundlage für die Kostenentscheidung bildet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Mai 2023, Az: 4 U 336/21, Urteil
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 3. Dezember 2021, Az: 2 O 550/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 195.000 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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