Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, Begründung unterbleibt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG München ein. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah von einer Begründung ab, weil eine solche nicht zur Klärung der Zulassungsgrundlagen beitragen würde (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; von einer Begründung abgesehen; Klägerin trägt die Kosten (Gegenstandswert: 21.016,68 €).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Revisionszulassung nicht gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens feststellen, um die Kostenentscheidung zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. April 2022, Az: 9 U 7270/21 Bau, Urteil
vorgehend LG München I, 14. September 2021, Az: 24 O 16785/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.016,68 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Sacher