Nichtzulassungsbeschwerde im Werklohnprozess: Begründung mit einem die Hauptbegründung des Berufungsurteils betreffenden Revisionsgrund; Minderungsausschluss in werkvertraglicher Leistungskette
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision im Berufungsurteil über Werklohnansprüche. Zentral ist die Frage, ob bei VOB/B nachträgliche Minderung nach § 2 Nr. 7 möglich ist und ob die Vorteilsausgleichung Nachunternehmeransprüche hindert. Der BGH weist die Beschwerde zurück: Das Berufungsurteil trägt auch in seiner Hilfsbegründung, § 13 VOB/B schließt Minderung nach Abnahme aus, und die Vorteilsausgleichung kann Ansprüche (auch Minderung) in Leistungsketten ausschließen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Hilfsbegründung des OLG trägt, Minderung nach § 2 Nr.7 VOB/B ausgeschlossen, Vorteilsausgleichung kann Ansprüche in Leistungsketten hindern
Abstrakte Rechtssätze
Bei VOB/B-Verträgen sind Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme geltend gemacht werden, abschließend in § 13 VOB/B geregelt; eine Minderung des Werklohns nach § 2 Nr. 7 VOB/B steht dem Auftraggeber insoweit nicht zu.
In einer werkvertraglichen Leistungskette kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, Ansprüche gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln nicht mehr in Anspruch genommen wird.
Die Wirkung der Vorteilsausgleichung erstreckt sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche, sondern kann sich auch auf Minderungstatbestände erstrecken (Anwendung von § 242 BGB).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Urteil trägt und daher kein Zulassungsgrund für die Revision gegeben ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 6. Mai 2010, Az: 8 U 206/09, Urteil
vorgehend LG Osnabrück, 28. September 2009, Az: 16 O 358/08
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob die von der Revision zur Auslegung des Vertrages aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision erforderten, kann offenbleiben. Denn jedenfalls trägt die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts das Urteil. Insoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Beklagte gehindert, etwaige Mängelansprüche geltend zu machen, weil der Bauherr die Leistung seinerseits gebilligt habe. Er mache keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der als Nachunternehmer tätige Werkunternehmer sich gegenüber der Kürzung seines Entgelts nach § 2 Nr. 7 VOB/B auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung berufen könne, wenn sein Auftraggeber, der Hauptunternehmer, seinerseits vom Hauptauftraggeber voll bezahlt worden sei, stellt sich nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde geht rechtsirrtümlich davon aus, dass wegen der Mängel eine Kürzung der Vergütung nach § 2 Nr. 7 VOB/B möglich sei. Das ist nicht der Fall. Ansprüche wegen Mängeln, die nach der Abnahme erhoben werden, sind im VOB-Vertrag abschließend in § 13 VOB/B geregelt. Der Auftraggeber kann deshalb keine Minderung des Werklohns wegen Mängeln nach § 2 Nr. 7 VOB/B verlangen (BGH, Urteil vom 12. September 2003 - VII ZR 116/02, BauR 2004, 78). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch in Frage stellt, dass die Beklagte gehindert ist, einen Anspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B durchzusetzen, besteht kein Klärungsbedarf. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Auftraggeber nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BauR 2007, 1564). Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung, § 242 BGB.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 52.746,95 Euro
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