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BGH·VII ZB 99/09·28.10.2010

Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Rechtsbeschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein, in dem die Verfahrensgebühr um die Hälfte einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gekürzt worden war. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und setzte die Verfahrensgebühr in voller Höhe fest. Er stellte klar, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr in Altfällen nur nach den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG zulässig ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beklagten stattgegeben; Verfahrensgebühr voll berücksichtigt, hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen; eine Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 RVG VV kommt nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG in Betracht.

2

§ 15a RVG stellt eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage dar und ist daher auch für Kostenfestsetzungen vor seinem Inkrafttreten maßgeblich anzuwenden, sodass in Altfällen die Anrechnungsvoraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG gelten.

3

Eine pauschale hälftige Kürzung der Verfahrensgebühr durch Anrechnung der Geschäftsgebühr ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegen.

4

Die Kostenentscheidung des Prozessgerichts beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; das Rechtsmittelgericht kann den Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Rechtsbeschwerde abändern, wenn die Gebührenermittlung rechtsfehlerhaft ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009§ 60 Abs 1 RVG§ Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV§ Nr 2300 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ 91 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 15. September 2009, Az: 4 W 139/09, Beschluss

vorgehend LG Würzburg, 6. August 2009, Az: 24 O 2709/08, Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. September 2009 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 6. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.368,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 334,69 €

Gründe

I.

1

Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf die geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr die Hälfte der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von 334,69 € brutto gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr erreichen wollten, ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.

4

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

5

Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).

6

2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 714 € brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

KniffkaEickLeupertz
BaunerHalfmeier