Themis
Anmelden
BGH·VII ZB 9/13·13.06.2013

Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Rechtsbeschwerdezulassung wegen der Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs auf Annahme des Angebots auf Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht erließ einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ansprüche aus Annahmeangeboten zum Abschluss von Grundstücksüberlassungsverträgen. Die Schuldnerin rügte Unpfändbarkeit; die Erinnerung blieb erfolglos, das Beschwerdegericht ließ die Rechtsbeschwerde wegen der offenen Frage der Pfändbarkeit einer "Annahmeposition" zu. Wegen dieser Rechtsfrage wurde die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Ausgang: Einstellung der Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann geboten sein, wenn eine ungeklärte, die Fortbildung des Rechts betreffende Frage zur Pfändbarkeit eines Anspruchs vorliegt.

2

Bei Zulassung eines Rechtsmittels wegen einer offenen Rechtsfrage zur Pfändbarkeit kann die Zwangsvollstreckung nach §§ 766 Abs.1 S.2, 732 Abs.2, 707 Abs.1 S.2 ZPO vorläufig gegen Sicherheitsleistung einzustellen sein.

3

Ein Anspruch auf Annahme eines jederzeit ausübbaren Angebots (sog. Annahmeposition) kann trotz persönlichem Einschlag pfändbar sein, wenn er einen verwertbaren Vermögenswert begründet und andernfalls die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz praktisch vereitelt wäre.

4

Bei der Pfändbarkeitsprüfung ist die konkrete vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Verwertbarkeit des Anspruchs maßgeblich; rechtliche Gestaltungen, die faktisch eine Vermögensposition schaffen, sind entsprechend zu würdigen.

Relevante Normen
§ 707 Abs 1 S 2 ZPO§ 732 Abs 2 ZPO§ 766 Abs 1 S 2 ZPO§ 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 732 Abs. 2 ZPO§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2013, Az: 2 W 1/13

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 10. Dezember 2012, Az: 4 O 2506/12

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650.000 € einstweilen eingestellt.

Gründe

1

Die Tochter der Schuldnerin machte dieser am 18. und 23. Juni 2005 zwei notariell beurkundete, jederzeit annehmbare Angebote zum Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrages. Die Überlassung erfolgt nach dem Inhalt der Erklärungen im Hinblick auf Investitionen der Schuldnerin in die Objekte. Die Grundstücke sind mit einem Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin belastet.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht am 5. Oktober 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Tochter (Drittschuldnerin) auf Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz erlassen.

3

Die Schuldnerin macht geltend, dass die Ansprüche nicht übertragbar und daher nicht pfändbar seien. Die Erinnerung der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen.

4

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Obwohl hier ein persönlicher Einschlag vorliege, sei der Anspruch der Schuldnerin auf Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages pfändbar. Andernfalls sei eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz kaum in nennenswertem Umfang erfolgversprechend. Die Gestaltung sei der Konstellation des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2003 (IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64) vergleichbar, die ein vom Schuldner jederzeit ausübbares Rückforderungsrecht zum Gegenstand hatte.

5

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil ungeklärt sei, ob die hier gewählte Gestaltung in Form einer sogenannten "Annahmeposition" der Pfändbarkeit entgegenstehe.

6

Im Hinblick auf die offene Rechtsfrage war die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gründe, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen, sind nicht dargelegt.

KniffkaEickKartzke
Safari ChabestariKosziol