Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 563,55 € (RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach §33 Abs.1 RVG. Der BGH gab dem Antrag statt und setzte den Gegenstandswert in der Vollstreckung gemäß §25 Abs.1 Nr.1 RVG auf 563,55 € fest. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Senat stellte klar, dass anwaltliche Gebühren nicht nach dem für Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu berechnen sind.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf 563,55 € gemäß §33 Abs.1 RVG stattgegeben; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG ist zu berücksichtigen, dass sich die Vergütung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Gegenstandswert richtet.
Nach Inkrafttreten von §1 Abs.3 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof über Anträge nach §33 Abs.1 RVG der Einzelrichter gemäß §33 Abs.8 Satz 1 RVG.
Der Gegenstandswert in der Vollstreckung bestimmt sich nach §25 Abs.1 Nr.1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.
Über das Vorliegen und die Höhe von Nebenforderungen ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 Abs.9 RVG zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 73/21, Beschluss
vorgehend LG Mosbach, 25. November 2021, Az: 5 T 55/21
vorgehend AG Mosbach, 22. Oktober 2021, Az: 1 M 995/21
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 563,55 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 563,55 € festzusetzen.
II.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.
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