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BGH·VII ZB 69/21·16.08.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde bis 1.500 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren zur Vollstreckung titulierten Forderungen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim Einzelrichter liegt und setzte den Gegenstandswert auf bis 1.500 € fest. Grundlage war die Summe der titulierten Hauptforderung und erstattungsfähigen Kosten.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Gegenstandswert bis 1.500 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über Anträge zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

2

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das mit dem Rechtsmittel verfolgt wird.

3

Für die Ermittlung des Gegenstandswerts sind titulierte Hauptforderungen und erstattungsfähige Kosten grundsätzlich zusammenzurechnen, soweit sie Gegenstand der durch das Rechtsmittel verfolgten Vollstreckung sind.

4

Fällt die sich hieraus ergebende Gesamtsumme in eine Gebührenstufe, ist der Gegenstandswert entsprechend dieser Stufe festzusetzen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 69/21, Beschluss

vorgehend LG Kempten, 24. November 2021, Az: 43 T 2039/21

vorgehend AG Kempten, 5. November 2021, Az: 2 C 1146/19

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

2

Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. Az. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Gebührenstufe bis 1500 €.

Pamp