Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde bis 1.500 €
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach § 33 Abs. 1 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren zur Vollstreckung titulierten Forderungen. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG beim Einzelrichter liegt und setzte den Gegenstandswert auf bis 1.500 € fest. Grundlage war die Summe der titulierten Hauptforderung und erstattungsfähigen Kosten.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG stattgegeben; Gegenstandswert bis 1.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Über Anträge zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für ein Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das mit dem Rechtsmittel verfolgt wird.
Für die Ermittlung des Gegenstandswerts sind titulierte Hauptforderungen und erstattungsfähige Kosten grundsätzlich zusammenzurechnen, soweit sie Gegenstand der durch das Rechtsmittel verfolgten Vollstreckung sind.
Fällt die sich hieraus ergebende Gesamtsumme in eine Gebührenstufe, ist der Gegenstandswert entsprechend dieser Stufe festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 69/21, Beschluss
vorgehend LG Kempten, 24. November 2021, Az: 43 T 2039/21
vorgehend AG Kempten, 5. November 2021, Az: 2 C 1146/19
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II.
Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. Az. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Gebührenstufe bis 1500 €.
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