Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde wegen Abhängigmachen des Erlasses eines Kostenfestsetzungbeschlusses von der Zahlung eines Vorschusses für Zustellungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin focht an, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung je 3,50 € Vorschuss für Zustellung abhängig gemacht wurde. Der BGH ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, prüfte die materielle Frage jedoch nicht. Er stellte fest, dass die Vorschussanforderung mit dem spezialisierten Rechtsbehelf nach dem GKG hätte angegriffen werden müssen. Die Rechtsbeschwerde wurde auf die Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; materielle Prüfung unterbleibt, da spez. Rechtsbehelf nach GKG nicht erhoben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Beanstandung der Erhebung von Vorschüssen nach dem GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen, wenn der Betroffene nicht zuvor den dafür vorgesehenen spezialisierten Rechtsbehelf (vgl. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 5 GKG) eingelegt hat.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist möglich, wenn die Entscheidung die Klärung einer für die Rechtseinheit oder die Fortbildung des Rechts bedeutsamen Rechtsfrage erfordert.
Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Vorschussforderungen für Zustellungskosten berühren vorrangig das Gerichtskostengesetz und sind mit den dort vorgesehenen Verfahrens- und Rechtsbehelfsregelungen zu prüfen.
Das Beschwerdegericht kann von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung nicht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung beiträgt (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 4. Dezember 2018, Az: 19 T 140/18, Beschluss
vorgehend AG Neuss, 19. Oktober 2018, Az: 66 M 577/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 € für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfest-setzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf.
Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforderung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO).
Gegenstandswert: 463,81 €
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