Themis
Anmelden
BGH·VII ZB 63/10·08.09.2011

Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des Hauptverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe, die das Landgericht nach Ausbleiben einer Erklärung traf. Der BGH stellt klar, dass Zustellungen in Verfahren zur Überprüfung der PKH nach § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Eine persönliche Zustellung war unwirksam und setzte die Beschwerdefrist nicht in Lauf; die Sache wurde an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben; Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zustellungen in Verfahren zur Überprüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu richten, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

2

Eine Zustellung allein an die Partei ist in diesem Fall nicht wirksam und begründet nicht den Beginn der Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist.

3

Die Pflicht zur Zustellung an den Prozessbevollmächtigten besteht auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sofern der Bevollmächtigte bereits im Bewilligungsverfahren tätig war.

4

Ist die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten unterblieben, kann eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Fristwirkung der unwirksamen Zustellung fehlt.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 120 Abs 4 ZPO§ 124 ZPO§ 172 Abs 1 ZPO§ 172 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 575 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. September 2010, Az: 13 W 82/10, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 4. Mai 2010, Az: 2 O 15/05

Leitsatz

Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist.

2

Der durch Rechtsanwalt D. vertretenen Antragstellerin wurde mit Beschlüssen des Landgerichts vom 28. April 2004 und 10. Juni 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Werklohnklage bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet. Das Hauptsacheverfahren wurde durch einen am 15. August 2008 geschlossenen Vergleich beendet. In der Folgezeit forderte das Landgericht die Antragstellerin wiederholt erfolglos auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse merklich geändert hätten.

3

Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 hat das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 12. Mai 2010 zugestellt und Rechtsanwalt D. formlos mitgeteilt worden. Bei ihm ging er am 17. Mai 2010 ein. Er hat am 17. Juni 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris dokumentiert ist, hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, eingegangen sei. Maßgebend für den Fristbeginn sei die Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin. Eine Zustellung an Rechtsanwalt D. sei nicht gemäß § 172 Abs. 1 ZPO erforderlich gewesen.

6

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Das Landgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil die Antragstellerin der Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO, sich über eine eventuelle Änderung ihrer Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen ist. Die Frage, ob diese Aufforderung und der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss der Partei persönlich oder ihrem (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. z.B. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 120 Rn. 28 und § 124 Rn. 23 sowie MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 172 Rn. 19, jeweils m.w.N.).

8

b) Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214). Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.

9

c) Danach hätte der Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2010, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, an Rechtsanwalt D. zugestellt werden müssen. Er hatte die Antragstellerin bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten. Die Zustellung an die Antragstellerin persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 aaO Rn. 30). Die Antragstellerin hat die - auch ansonsten zulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt. Das Beschwerdegericht hat sie zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.

KniffkaBaunerLeupertz
KufferSafari Chabestari