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BGH·VII ZB 55/09·28.10.2010

Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts zurück. Streitgegenstand war, ob auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG) eine hälftige Anrechnung der bereits entstandenen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300 RVG) vorzunehmen ist. Der Senat schloss sich der Rspr. an, nach der eine Anrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG in Betracht kommt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beklagten stattgegeben; sofortige Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung ist die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 RVG grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen; eine hälftige Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG erfüllt sind.

2

§ 15a RVG ist als Klarstellung der bisherigen Rechtslage anzusehen; auch für vor seinem Inkrafttreten liegende Gebührenfälle gelten die Einschränkungen der Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 RVG.

3

Eine Abänderung der Kostenfestsetzung durch das Beschwerdegericht ist aufzuheben, wenn sie die Verfahrensgebühr ohne Vorliegen der nach § 15a Abs. 2 RVG erforderlichen Voraussetzungen gekürzt hat.

4

Die Entscheidung über die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der obsiegende Rechtsmittelführer kann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt bekommen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 15a Abs 2 RVG vom 30.07.2009§ 60 Abs 1 RVG§ Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV§ Nr 2300 RVG-VV§ Nr 3100 RVG-VV§ RVG VV Nr. 3100

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 3. April 2009, Az: 5 W 42/09 - K6, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 25. November 2008, Az: 15 O 38/08, Beschluss

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. April 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Beschwerdewert: 406,86 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag des Beklagten unter anderem eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 683,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 1.671,95 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 341,90 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde in diesem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, der seinen Antrag auf Festsetzung der unverminderten 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

3

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 hat nicht zu erfolgen.

4

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

5

Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).

6

2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 341,90 € netto gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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