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BGH·VII ZB 5/24·13.08.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Erinnerung gegen eine Kostenrechnung vom 22. Mai 2024 (132 €) ein. Streitpunkt war, ob die Festgebühr und der Kostenansatz zu beanstanden sind. Der BGH wies die Erinnerung zurück: die Verwerfung der Rechtsbeschwerde begründet die Verfahrensgebühr Nr.1826 und die Kostenhaftung folgt aus der Kostengrundentscheidung. Im Erinnerungsverfahren sind nur Einwendungen gegen Entstehung und Höhe der Festgebühr prüfbar; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kostenrechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist auf Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr beschränkt; inhaltliche Angriffe gegen die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

2

Eine Verfahrensgebühr (insbesondere Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG) entsteht mit der Verwerfung des betreffenden Rechtsmittels; die Kostenhaftung des Unterlegenen richtet sich nach der Kostengrundentscheidung (§ 29 Nr. 1 GKG).

3

Die Kostenrechnung ist bei sachlicher und rechnerischer Richtigkeit zu bestätigen; Einwendungen, die nicht die Entstehung oder Höhe der Festgebühr betreffen, sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

4

Das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 6. Dezember 2023, Az: 13 S 44/23

vorgehend AG Altenkirchen, 20. Oktober 2023, Az: 71 C 245/23

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichts-kosten in der Kostenrechnung vom 22. Mai 2024 (Kassenzeichen: 780024129300) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2024 die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2

Mit Kostenrechnung vom 22. Mai 2024 sind dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 132 € berechnet worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 hat er "Erinnerung" eingelegt, mit der er geltend macht, die Kostenrechnung könne nicht beglichen werden.

3

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

4

Über die als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG zu behandelnde Eingabe entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

5

Die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Eingabe des Klägers hat keinen Erfolg.

6

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Verfahrensgebühr Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG (Festgebühr) ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 10. April 2024 angefallen. Die Kostenhaftung des Klägers gemäß § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung.

7

2. Mit seinem Vorbringen kann der Kläger im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden. Beachtliche Einwendungen im vorgenannten Sinne werden vom Kläger nicht erhoben; Prozesskostenhilfe ist nicht bewilligt worden. Da der Rechtsbehelf der Erinnerung sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann, ist die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Die weiteren Anträge des Klägers in dessen Schreiben vom 26. Juli 2024 sind daher im Erinnerungsverfahren von vorneherein nicht berücksichtigungsfähig.

IV.

8

Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Pamp