Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Rechtsbeschwerde. Streitpunkt ist, ob der Senat eine neue Verletzung des Art.103 Abs.1 GG begangen oder entscheidungserhebliche Vorträge übergangen hat. Der BGH weist die Rüge als unbegründet zurück: Der Senat hat die Zulassungsgründe geprüft, es liegt keine Gehörsverletzung vor; das Versäumnis der Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten wegen unbegründetem Fristverlängerungsantrag anzulasten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen Senatsbeschluss vom 29.06.2016 als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung des Art.103 Abs.1 GG, Versäumnis der Berufungsbegründung dem Prozessbevollmächtigten anzulasten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungs- oder Rechtsbeschwerde zurückgewiesen wird, ist auf die Geltendmachung neuer und eigenständiger Verletzungen des Art.103 Abs.1 GG durch das fassende Gericht beschränkt.
Die Anhörungsrüge setzt darlegungs- und vollbegründete Hinweise darauf voraus, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorträge übergangen hat; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
Ein mangelhaft begründeter Antrag auf Fristverlängerung am letzten Tag der Frist begründet kein schutzwürdiges Vertrauen und führt dazu, dass ein Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist dem Prozessbevollmächtigten anzulasten ist.
Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Gründen jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden; eine hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten genügt (§ 544 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juni 2016, Az: VII ZB 51/15
vorgehend LG Potsdam, 12. August 2015, Az: 6 S 22/15
vorgehend AG Potsdam, 22. April 2015, Az: 38 C 234/15
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet.
1. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.
2. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
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