Abgabe einer unzulässigen Rechtsbeschwerde an zuständiges Gericht
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses des Obergerichtsvollziehers Erinnerung und sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies ab. Die zum BGH gerichtete Rechtsbeschwerde ist gegen diese Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Der BGH deutet die Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde um und gibt die Sache an das OLG Rostock ab; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde in weitere Beschwerde umgedeutet und an das OLG Rostock abgegeben; Gerichtskosten nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über die Anforderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft; der zulässige Rechtsweg kann die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht sein.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht richtet sich nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG, insbesondere wenn das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt.
Erhebt eine Partei beim Bundesgerichtshof eine unstatthafte Rechtsbeschwerde, kann das Gericht diese nicht zwingend als unzulässig verwerfen, sondern die Eingabe in eine statthafte weitere Beschwerde umdeuten und an das zuständige Oberlandesgericht abgeben.
Bei Umdeutung und Abgabe kann das übernehmende Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens Gebrauch machen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Schwerin, 26. Juni 2017, Az: 5 T 69/17
vorgehend AG Wismar, 18. Mai 2017, Az: 14 M 995/16
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 26. Juni 2017 an das Oberlandes-gericht Rostock abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner. Sie ließ im August 2016 durch den Obergerichtsvollzieher S. auf mehreren landwirtschaftlichen Flächen Weizen auf dem Halm pfänden. Nach Aberntung der Feldfrüchte wurde der Weizen bei der C. AG eingelagert.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 forderte der Obergerichtsvollzieher einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 20.000 € binnen einer Frist von zwei Wochen für die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Einlagerung des Weizens. Für den Fall, dass der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt werde, drohte er die Aufhebung der Pfändung des eingelagerten Weizens an.
Gegen die Vorschussanforderung hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr vorinstanzliches Begehren weiter.
II.
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens des Obergerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in seinem Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 (NJW 2018, 1606) eingehend dargelegt. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss wird verwiesen.
2. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss zugelassen hat.
3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten und deshalb an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 Rn. 11, NJW 2018, 1606).
4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
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