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BGH·VII ZB 42/09·20.04.2011

Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

In einem selbständigen Beweisverfahren beantragte die Antragsgegnerin die Einholung eines ergänzenden bzw. obergutachtlichen Gutachtens nach § 412 ZPO; Landgericht und Beschwerdegericht lehnten ab und verwiesen die Beschwerde als unzulässig. Der BGH verwirft die gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er bestätigt, dass gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist und die Zulassung durch das Beschwerdegericht daran nichts ändert. Die Kostenfolge folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf ergänzendes Gutachten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht vermag eine gesetzlich nicht statthafte Anfechtung nicht nachträglich zu ermöglichen; das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Zulassung nicht gebunden.

3

Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung bleibt auch dann unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zulässt.

4

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 412 ZPO§ 485 ZPO§ 492 Abs 1 ZPO§ 567 Abs 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 15. April 2009, Az: 6 W 30/09, Beschluss

vorgehend LG Magdeburg, 19. März 2009, Az: 11 OH 52/07

Leitsatz

Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. April 2009 wird verworfen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin zu 1 Pflasterflächen im Bereich des Tankplatzes im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2 herstellen ließ, in einem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet und in mündlicher Verhandlung erläutert. Die Antragsgegnerin zu 2 hat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).

4

So verhält es sich hier.

5

2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

KniffkaEickLeupertz
BaunerHalfmeier