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BGH·VII ZB 4/14·14.08.2014

Zwangsvollstreckung: Bezeichnung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Adressermittlung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit Vollstreckung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners; der Gerichtsvollzieher verweigerte die Tätigkeit, weil die nach § 802a Abs. 2 ZPO aufgezählten Vollstreckungsmaßnahmen nicht konkret benannt waren. Erinnerung und Beschwerde blieben erfolglos; die Hauptsache erledigte sich später durch die Adressermittlung. Das Gericht legte nach § 91a ZPO die Kosten der Gläubigerin auf; Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde wurden nach § 21 GKG nicht erhoben.

Ausgang: Erinnerung/Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers als unbegründet verworfen; Kosten der Gläubigerin auferlegt, Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher muss die konkret zu treffende Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorgaben des § 802a Abs. 2 ZPO bezeichnen; fehlt diese Angabe, kann der Gerichtsvollzieher die Ausführung der beauftragten Tätigkeit ablehnen.

2

Ein Gericht entscheidet über die Kosten eines erledigten Hauptsacheverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und nach billigem Ermessen; Kosten können der Partei auferlegt werden, deren Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

3

Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nach § 21 GKG nicht erhoben, wenn der mit der Beschwerde verfolgte Zweck bereits vor der Entscheidung erreicht wurde und die Partei hierüber nicht informiert worden ist.

4

Die Einrede, der Gerichtsvollzieher müsse erst den Aufenthaltsort ermitteln, bevor die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen zu benennen seien, genügt nicht; der Vollstreckungsauftrag muss die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen konkretisieren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 755 ZPO§ 802a Abs. 2 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 21 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 20. Januar 2014, Az: 2 T 89/13

vorgehend AG Wiesloch, 28. November 2013, Az: 2 M 481/13

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 5. September 2013 unter Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.100,89 € einen Auftrag zur Vollstreckung und zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte ein Tätigwerden unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vollstreckungsauftrag die vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahme entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO aufgeführten Regelmaßnahmen nicht bezeichnet sei. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur Vollstreckung im Sinne von § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnet.

2

Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst ihren Antrag weiterverfolgt. Nachdem die Anschrift des Schuldners noch im Beschwerdeverfahren ermittelt werden konnte, hat die Gläubigerin, die hiervon erst im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung innerhalb der ihm entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen.

II.

3

Nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens insgesamt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Senat nimmt insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93) Bezug.

4

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, § 21 GKG, weil bereits vor der Beschwerdeentscheidung der Aufenthaltsort des Schuldners dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden ist.

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