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BGH·VII ZB 40/10·28.10.2010

Berufung in Zivilsachen: Voraussetzungen für den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung ein; das Berufungsgericht verworf sie als unbegründet, weil die Begründungsfrist angeblich versäumt sei. Der BGH stellt klar, dass Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung erst mit der Zustellung einer Ausfertigung des Urteils (§ 317 Abs.4 ZPO) beginnen. Eine bloß beglaubigte Abschrift reicht nicht; daher war die Begründung fristgerecht eingegangen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des OLG aufgehoben; Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Fristbeginn fehlerhaft bestimmt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils im Sinne des § 317 Abs. 4 ZPO voraus.

2

Eine bloß beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk reicht nicht aus, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen.

3

Eine Ausfertigung muss sich zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, Gerichtssiegel oder Dienststempel und einen Ausfertigungsvermerk als solche erkennen lassen.

4

Beginnt die Frist erst mit der späteren Zustellung der Ausfertigung, sind Verlängerungsanträge, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, rechtzeitig und können die Frist wirksam verlängern.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 517 ZPO§ 520 Abs 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. April 2010, Az: I-21 U 152/08, Beschluss

vorgehend LG Wuppertal, 2. Oktober 2008, Az: 7 O 332/07, Urteil

Leitsatz

Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2008 zur Zahlung von 88.780,73 € nebst Zinsen verurteilt. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Oktober 2008 zugestellt worden, eine mit einem Ausfertigungsvermerk versehene Abschrift am 21. Oktober 2008. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 12. November 2008 Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2008 und weitere Anträge wurde die Frist zur Berufungsbegründung mehrfach, zuletzt bis zum 18. September 2009, verlängert. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Sie ist zulässig; zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

4

1. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Berufungsbegründung habe mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils am 13. Oktober 2008 begonnen und am Montag, dem 15. Dezember 2008 geendet. Der Zustellung einer Urteilsausfertigung bedürfe es nicht, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen. Der am 18. Dezember 2008 eingegangene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei daher verspätet gewesen.

5

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagten erst am 21. Oktober 2008 eine Urteilsausfertigung zugestellt worden ist. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt.

6

a) Voraussetzung für den Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist, dass eine Ausfertigung des Urteils i.S.v. § 317 Abs. 4 ZPO zugestellt wird. Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende Urteilsabschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie "Ausfertigung" oder "ausgefertigt" erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll. Die Zustellung nur einer beglaubigten Urteilsabschrift reicht nicht aus, um die Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519).

7

b) Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde nach deren Vorbringen am 13. Oktober 2008 lediglich eine beglaubigte Abschrift des Urteils ohne Ausfertigungsvermerk, eine Abschrift mit Ausfertigungsvermerk erst am 21. Oktober 2008 zugestellt. Damit lief die Frist zur Berufungsbegründung nicht am Montag, dem 15. Dezember 2008, sondern erst am Montag, dem 22. Dezember 2008 ab. Vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 18. Dezember 2008, und damit rechtzeitig ging der Antrag auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht ein. Auch die weiteren Verlängerungsanträge wurden fristgerecht gestellt. Allen Anträgen wurde stattgegeben. Damit lief die Berufungsbegründungsfrist erst am 18. September 2009 ab. An diesem Tag ging die Begründung beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht verworfen.

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