Subsidiaritätsgrundsatz im Rechtsbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach versäumter Stellungnahme zum Hinweisbeschluss über die beabsichtigte Verwerfung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung wegen unzureichender Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO). Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Er betont den Subsidiaritätsgrundsatz: Wer im Hinweisbeschluss zur Stellungnahme aufgefordert war, muss dort Gehörs- und Effektivitätsrügen vortragen; die unterlassene Stellungnahme schließt die Rüge später in der Rechtsbeschwerde im Regelfall aus.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, weil er die Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht genutzt hat (Subsidiaritätsgrundsatz).
Abstrakte Rechtssätze
Der Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den Beteiligten, alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, bevor er in der Rechtsbeschwerde Grundrechtsverletzungen geltend macht.
Eröffnet das Berufungsgericht mit einem Hinweisbeschluss eine Frist zur Stellungnahme, muss der Berufungsführer innerhalb dieser Frist etwaige Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz substantiiert vortragen; das Unterlassen dieser Stellungnahme schließt die spätere Rüge in der Rechtsbeschwerde regelmäßig aus.
Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO die konkreten Umstände bezeichnen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben; pauschale oder formularmäßige Rügen genügen nicht.
Stützt das angefochtene Urteil die Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen, muss die Berufungsbegründung jede dieser tragenden Erwägungen angreifen; unterbleibt dies, ist die Berufung unzulässig.
Zitiert von (12)
11 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 7. Mai 2021, Az: 16a U 145/20
vorgehend LG Stuttgart, 17. Dezember 2019, Az: 10 O 167/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis zu 50.000 €
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem im November 2017 bei einem Autohaus erworbenen Pkw Porsche Cayenne S Diesel in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Hierauf war der Kläger zuvor mit Beschluss des Berufungsgerichts unter Gelegenheit zur Stellungnahme hingewiesen worden. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger weder in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503).
2. Ob die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, muss nicht entschieden werden. Der Geltendmachung der etwaigen Verletzung seiner Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtschutzes steht jedenfalls der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 15, NJW 2020, 1740; Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17 Rn. 37, BGHZ 219, 77; Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14 Rn. 4, NJW-RR 2016, 699; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 15, NJW 2020, 1740). Denn einer Revision kommt bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen. Daher sind für ihre Beurteilung die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führten. Nichts Anderes kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten (BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30/19 Rn. 12 m.w.N., NJW-RR 2021, 1507).
b) Gemessen daran hat der Kläger es versäumt, im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss die jetzt geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu rügen.
Dem Kläger war durch die ihm vom Berufungsgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss die Möglichkeit eröffnet, dem Berufungsgericht mit rechtlichen Ausführungen vor Augen zu führen, weshalb seine Berufungsbegründung nach seiner Auffassung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerecht geworden und die Berufung daher zulässig war.
Die - von ihm nicht genutzte - Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17 Rn. 7, NJW-RR 2017, 641; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VIII ZB 25/12 Rn. 5, NJW-RR 2013, 255; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 6, 13). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 Rn. 16, NJW 2020, 1740).
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