Verwerfung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes (§ 574 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine weitergehende Begründung wird unter Hinweis auf § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO unterlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers mangels Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt einen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO voraus; fehlt ein solcher, ist das Rechtsmittel unzulässig zu verwerfen.
Fehlt ein Zulassungsgrund, kann das Rechtsmittelgericht die Rechtsbeschwerde ohne weitere Sachentscheidung als unzulässig verwerfen.
Der Bundesgerichtshof kann von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen, wenn sie nicht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beiträgt (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig führt regelmäßig zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch den Beschwerdeführer.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 12. Januar 2023, Az: 27 U 5299/22 Bau, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 4. August 2022, Az: 34 O 292/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 12. Januar 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 €
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