Pfändungsschutzkonto: Auszahlung des am Monatsende auf dem Konto befindlichen Guthabens an die Gläubiger
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügte die Zurückweisung ihres Antrags nach § 765a ZPO auf Freigabe von 187,71 € auf ihrem Pfändungsschutzkonto. Der BGH stellte fest, dass die Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 850k Abs. 1 ZPO Schutz gewährt, sodass am Monatsende nur der den Folgemonat betreffend übersteigende Betrag an Gläubiger ausgezahlt werden darf. Das Guthaben war bis zum 31. Januar 2011 freizustellen; die Vorinstanzen wurden aufgehoben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Schuldnerin stattgegeben; Feststellung, dass das Guthaben bis 31.01.2011 bis zur Höhe des monatlichen Freibetrags freizustellen war; Vorinstanzen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto ist am Monatsende nur insoweit an die Gläubiger auszuzahlen, als es den der Schuldnerin für den Folgemonat zustehenden Freibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO übersteigt (§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Leistungen, die auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und dem Bestreiten des Lebensunterhalts im folgenden Kalendermonat dienen, sind bis zum Ende dieses Folgemonats durch den Vollstreckungsschutz des § 835 Abs. 4 i.V.m. § 850k Abs. 1 ZPO geschützt, auch wenn der Freibetrag des laufenden Monats bereits ausgeschöpft ist.
Die mit Wirkung des 16. April 2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Vollstreckungssachverhalt Anwendung und kann daher den Umfang des Vollstreckungsschutzes von Pfändungsschutzkonten bestimmen.
Ein förmlicher Anordnungsantrag nach § 765a ZPO ist entbehrlich, soweit die gesetzliche Regelung den von der Antragstellerin verfolgten Schutz bereits unmittelbar gewährt; ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren kann deshalb durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2011, Az: 25 T 155/11, Beschluss
vorgehend AG Düsseldorf, 1. Februar 2011, Az: 665 M 1852/06
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das am 5. Januar 2011 auf ihrem Konto bei der Drittschuldnerin bestehende Guthaben in Höhe von 187,71 € bis zum 31. Januar 2011 in dem Umfang der Schuldnerin zur Verfügung stehen musste, als dieses den ihr für den Monat Januar 2011 zustehenden monatlichen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO nicht überstiegen hat.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
Auf Antrag der Gläubigerin erging am 14. Juni 2006 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin seit dem 5. November 2010 ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2010 den ihr zustehenden Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. in Höhe von 1.539,91 € bereits ausgeschöpft hatte, gingen am 30. Dezember 2010 auf dem Konto für Januar 2011 bestimmte Leistungen der ARGE D. in Höhe von 616,60 € ein.
Anfang Januar 2011 konnte die Schuldnerin zunächst noch über ihr Konto verfügen, das am 5. Januar 2011 ein Guthaben in Höhe von 187,71 € aufwies. Weitere Verfügungen über diesen Betrag wurden von der Drittschuldnerin nicht zugelassen, da dieser gepfändet sei. Bis zur Sperre dieses Betrages hatte die Schuldnerin ihren Freibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO a.F. für Januar 2011 nicht verbraucht.
Die Schuldnerin hat gemäß § 765a ZPO den Antrag gestellt, der Drittschuldnerin aufzugeben, auf dem Konto der Schuldnerin eine Verfügung bis zu einem Betrag in Höhe von 187,71 € zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die nicht freigegebenen Beträge seien von der Pfändung nicht erfasst. Die Schuldnerin könne keinen Antrag nach § 765a ZPO stellen, sondern müsse auf andere Weise gegen die Drittschuldnerin vorgehen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts sowie die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts entsprechend ihrem Antrag. Hilfsweise begehrt die Schuldnerin die Feststellung, dass ihr die am 30. Dezember 2010 auf ihrem Konto eingegangene Leistung der ARGE in Höhe von 616,60 € bis zum 31. Januar 2011 zur Verfügung stehen musste.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an die Gläubigerin ausgezahlt werden, als dieses den der Schuldnerin gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.
Damit kann die Schuldnerin über die auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Leistungen der ARGE, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt sind, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit die eingegangenen Leistungen unterhalb des Freibetrags des Folgemonats liegen, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das hat der Senat in einem vergleichbaren Fall inzwischen bereits entschieden (Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10, NJW-RR 2011, 1433). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
2. Nach dieser Rechtslage genießt die Schuldnerin gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihr die am 30. Dezember 2010 auf ihrem Konto gutgeschriebenen Leistungen der ARGE in Höhe von 616,60 € bis zum 31. Januar 2011 zur Verfügung stehen mussten, denn der ihr für den Monat Januar 2011 gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehende Freibetrag in Höhe von 1.539,91 € war durch sie noch nicht in Gänze in Anspruch genommen worden.
Das entspricht dem mit dem Antrag gemäß § 765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren der Schuldnerin.
3. Das Rechtsschutzbegehren der Schuldnerin hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubigerin, das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto aufgrund der Pfändung sofort überwiesen zu bekommen, ohne Erfolg bleibt. Denn in der Sache wird die Schuldnerin bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt hat. Einer Anordnung nach § 765a ZPO oder des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bedurfte es nicht.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 788 Abs. 4 ZPO.
Nachdem der Schuldnerin die auf ihrem Konto gutgeschriebenen Leistungen der ARGE in Höhe von 616,60 € bis zum 31. Januar 2011 bereits nach der Gesetzeslage zur Verfügung stehen mussten, waren der Gläubigerin unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit die Kosten der Verfahren einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
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