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BGH·VII ZB 30/23·07.01.2025

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsbeschwerde: Jahresmiete 3.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG setzte der Bundesgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 € fest. Streitgegenstand war die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel zur Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss; streitig war ein behaupteter Mietvertrag (monatlich 250 €). Der Jahresbetrag von 12 × 250 € ist nach § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG maßgeblich für die Wertfestsetzung. Die Entscheidung erfolgte durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 € stattgegeben (Jahresmiete 12×250 € als Bemessungsgrundlage)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG ist beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2

Für die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG ist bei Streit über ein Mietverhältnis der Jahresbetrag des im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzinses maßgeblich.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Gebühren ist auf den wirtschaftlichen Jahreswert des streitigen Rechtsinteresses abzustellen; bei vermietungsbezogenen Streitigkeiten ergibt sich dieser in der Regel aus dem Jahresmietbetrag.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Dezember 2024, Az: VII ZB 30/23, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 30. Oktober 2023, Az: 3 T 149/23

vorgehend AG Bremen, 10. Mai 2023, Az: 26 K 39/20

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

2

Die Beteiligten zu 3 und 4 haben sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung einer von ihnen beantragten Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Beteiligten zu 5 gewandt. Dieser hat der Zwangsvollstreckung mit der Begründung widersprochen, er besitze das versteigerte Objekt aufgrund eines durch den Zuschlag nicht erloschenen Rechts (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Hierzu hat er sich auf einen angeblichen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin aus dem Jahre 2003 berufen, hinsichtlich dessen sowohl sein Abschluss als auch sein etwaiger Fortbestand zum Zuschlagszeitpunkt streitig sind. Gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist daher für die Wertfestsetzung der Jahresbetrag des in dem betreffenden Mietvertrag angegebenen monatlichen Mietzinses von 250 €, mithin der Betrag von (12 x 250 =) 3.000 € maßgebend.

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