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BGH·VII ZB 23/22·31.07.2023

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach §33 Abs.1 RVG gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der BGH gab dem Antrag statt und setzte den Gegenstandswert in der Vollstreckung nach §25 Abs.1 Nr.1 RVG auf 507,25 €; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Das Gericht stellt klar, dass der Wert die zu vollstreckende Geldforderung einschließlich Nebenforderungen umfasst und Festsetzungsanträge beim BGH vom Einzelrichter zu entscheiden sind.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde gemäß §33 Abs.1 RVG stattgegeben; Wert auf 507,25 € festgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag nach §33 Abs.1 RVG auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist auch beim Bundesgerichtshof nach §33 Abs.8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

2

Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich nach §25 Abs.1 Nr.1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werte von den für die Gerichtsgebühren relevanten Werten zu unterscheiden.

4

Die Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Wertfestsetzung richtet sich nach §33 Abs.9 Satz 1 und 2 RVG.

Relevante Normen
§ 23 Abs 2 S 2 RVG§ 25 Abs 1 Nr 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 1 Abs. 3 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: VII ZB 23/22, Beschluss

vorgehend LG Bochum, 29. August 2022, Az: I-7 T 101/22, Beschluss

vorgehend AG Herne, 17. August 2021, Az: 24 M 863/21

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

3

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II.

4

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

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