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BGH·VII ZB 21/25·14.01.2026

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender BGH-Vertretung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte persönlich eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Landgericht München I ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist beim BGH durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Auch die Frist zur Begründung durch einen zugelassenen Anwalt wurde nicht eingehalten. Der Kläger war durch Beschlussbelehrung und Schreiben über die Rechtsfolgen informiert; die Verwerfung erfolgt mit Kostenfolge nach § 97 ZPO.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ist statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erfüllt sind.

2

Eine Rechtsbeschwerde ist nur wirksam eingelegt, wenn sie innerhalb der einmonatigen Notfrist nach Zustellung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wird (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Auch die Begründung der Rechtsbeschwerde muss innerhalb der maßgeblichen Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen; andernfalls ist die Beschwerde unzulässig (§ 575 Abs. 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Ist eine Rechtsbeschwerde form- oder fristwidrig eingelegt, ist sie zu verwerfen; eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung entbindet den Beschwerdeführer nicht von den gesetzlichen Form- und Fristanforderungen, und die Verwerfung kann mit Kostenfolge nach § 97 ZPO verbunden sein.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 26. Juni 2025, Az: 13 S 3597/25

vorgehend AG München, 20. Februar 2025, Az: 172 C 19286/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 29. Juli 2025 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juni 2025 (13 S 3597/25) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 2.380,00 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.

2

Gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. Juni 2025 (13 S 3597/25), durch den die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Februar 2025 (172 C 19286/23) verworfen worden ist, ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die vom Kläger persönlich verfasste Rechtsbeschwerde vom 29. Juli 2025 ist aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist dem Kläger am 3. Juli 2025 zugestellt worden, die Notfrist von einem Monat zur (wirksamen) Einlegung der Rechtsbeschwerde hat daher mit Ablauf des 4. August 2025 (Montag) geendet. Die Rechtsbeschwerde ist ferner, ohne dass es allerdings hierauf entscheidend ankommt, auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der insoweit gleichfalls maßgeblichen Frist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (vgl. § 575 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Darauf, dass eine Rechtsbeschwerde wirksam nur unter Beachtung der vorgenannten Erfordernisse erhoben werden kann, wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des landgerichtlichen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Über die Unzulässigkeit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde sowie die mit einer Verwerfung verbundene Kostenpflicht ist der Kläger zudem durch das Schreiben der hiesigen Rechtspflegerin vom 6. August 2025 zutreffend aufgeklärt worden. Nachdem der Kläger durch eine weitere Eingabe zu erkennen gegeben hat, dass er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet, ist über die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu befinden.

PampJurgeleitHannamann
HalfmeierGraßnack