Abgelehnung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsbeschwerde nur eröffnet ist, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder der angefochtene Beschluss sie zulässt (§ 574 Abs. 1 ZPO) – beides liegt nicht vor. Mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu versagen. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder Verfassungsverletzung kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde als unstatthaft verworfen, daher abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Aussicht auf Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittels erforderlich; unstatthafte Rechtsmittel rechtfertigen von vornherein keine Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO).
Eine außerordentliche Beschwerde wegen ‚greifbarer Gesetzwidrigkeit‘ oder wegen Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Verfahrensgrundrechte kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist nicht anzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden bei Ablehnung nicht erstattet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 22. April 2022, Az: 7 T 68/22
vorgehend AG Gießen, 23. März 2021, Az: 41 M 10399/19
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 28. Juli 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 22. April 2022 - 7 T 68/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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