PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss abgelehnt – Rechtsbeschwerde unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Gießen. Das Bundesgerichtshof lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet ist und eine nachträgliche Zulassung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit oder Verfassungsverletzung kommt nicht in Betracht. Der Antrag wurde zudem formell zurückgewiesen, nachdem auf die Rechtslage hingewiesen worden war.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Rechtsbeschwerde unstatthaft ist (§ 574 Abs. 1 ZPO) und PKH mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nur möglich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht; fehlt eine solche gesetzliche Ermächtigung, ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.
Prozesskostenhilfe ist für ein unstatthaftes Rechtsmittel von vornherein ausgeschlossen, da es an Erfolgsaussichten fehlt (§ 114 ZPO).
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann die Erfordernisse der Eröffnung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen und ist nur unter engen Voraussetzungen gegeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 30. Juni 2022, Az: 1 T 35/21
vorgehend AG Gießen, 7. Juni 2021, Az: 41 M 10640/17
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 26. Juli 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2022 - 1 T 35/21 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).
Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 18. August 2022 zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, dessen ungeachtet jedoch mit Schreiben vom 9. September 2022 um "antragsgemäße Entscheidung" gebeten worden ist, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nunmehr förmlich abzulehnen.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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