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BGH·VII ZB 18/18·27.06.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz (§66 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit einer Eingabe gegen den Ansatz von Gerichtskosten in einer Kostenrechnung. Die Eingabe wurde als Erinnerung nach §66 GKG behandelt; der Senat wies sie zurück. Entscheidend war, dass im Erinnerungsverfahren nur Entstehung und Höhe der Festgebühr zu prüfen sind und nicht die materielle Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG ist nur auf die Überprüfung der Entstehung und der Höhe des Kostenansatzes beschränkt und nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Richtigkeit der zugrundliegenden Entscheidung zu prüfen.

2

Das Erinnerungsverfahren richtet sich gegen Verletzungen des Kostenrechts; Einwendungen gegen die Kostenbelastung der Partei als solche oder gegen die Kostengrundentscheidung sind nicht Gegenstand des §66 GKG-Verfahrens.

3

Die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs kann nach dem anwendbaren Kostenverzeichnis die Entstehung einer Festgebühr in der dort bestimmten Höhe begründen; Übergangsvorschriften (etwa §71 Abs.1 GKG) sind zu berücksichtigen.

4

Das Verfahren der Erinnerung ist gemäß §66 Abs.8 Satz1 GKG gerichtsgebührenfrei; ersatzfähige außergerichtliche Kosten werden im Erinnerungsverfahren nicht erstattet.

5

Beim Bundesgerichtshof entscheidet über die Erinnerung nach §66 GKG der Einzelrichter (vgl. §1 Abs.5, §66 Abs.6 Satz1 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 1 GKG§ 71 Abs. 1 GKG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Mai 2022, Az: VII ZB 18/18, Beschluss

vorgehend BGH, 31. Juli 2018, Az: VII ZB 18/18, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 2. März 2018, Az: 44 T 1348/17

vorgehend AG Memmingen, 30. Januar 2017, Az: 50 M 291/17

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 (Kassenzeichen: 780022129704) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 4. Mai 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 auf seine Kosten zurückgewiesen.

2

Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2022 wurden dem Schuldner Gerichtskosten in Höhe von 60 € zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 macht der Schuldner geltend, die Forderung aus dieser Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

3

Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des Schuldners als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

4

Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).

III.

5

Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

6

1. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde löst nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 GKG laut Kostenverzeichnis Nr. 2124 a.F., welches nach der Übergangsvorschrift in § 71 Abs. 1 GKG weiter Anwendung findet, die Festgebühr in Höhe von 60 € aus.

7

2. Mit seinen übrigen Einwendungen, welche das zugrundeliegende Verfahren und dessen Entscheidung betreffen, kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG, in dem nur Einwendungen gegen die Entstehung und die Höhe der Festgebühr geprüft werden, nicht gehört werden.

8

Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist deshalb ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung.

IV.

9

Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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