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BGH·VII ZB 18/18·31.07.2018

Einstweilige Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Einwand der Unwirksamkeit des Zwangsvollstreckungsauftrags wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht durch das antragstellende Inkassounternehmen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, weil das beauftrage Inkassounternehmen bei Antragstellung keine Originalvollmacht vorlegte. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde nicht offenkundig unbegründet und gewährt die Aussetzung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen Sicherheitsleistung von 12.500 €. Die Aussetzung betrifft nur die Rechtswirkungen des angefochtenen Beschlusses; eine Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu verlangen.

Ausgang: Einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die gegenseitigen Nachteile abzuwägen.

2

Eine einstweilige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist; dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags bestehen (z. B. wegen Nichtvorlage der Originalvollmacht).

3

Die Aussetzung der Vollziehung kann anzuordnen sein, wenn durch die Vollziehung dem Schuldner voraussichtlich ein größerer Nachteil droht als der Gläubiger durch die Aussetzung zu fürchten hätte; der Rang einer Pfändung bleibt durch die Aussetzung unberührt.

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Einstweilige Anordnungen nach §§ 575, 570 ZPO dürfen nur Regelungen zu den Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung treffen.

5

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt gemäß § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung; eine Befreiung hiervon setzt substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Gründe voraus.

Relevante Normen
§ 88 Abs 2 ZPO§ 570 Abs 3 ZPO§ 575 Abs 5 ZPO§ 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Memmingen, 2. März 2018, Az: 44 T 1348/17

vorgehend AG Memmingen, 30. Januar 2017, Az: 50 M 291/17

nachgehend BGH, 4. Mai 2022, Az: VII ZB 18/18, Beschluss

nachgehend BGH, 27. Juni 2023, Az: VII ZB 18/18, Beschluss

Tenor

Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Memmingen vom 30. Januar 2017 - 50 M 291/17 - wird gegen Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von 12.500 € einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 - 44 T 1348/17 - ausgesetzt.

Gründe

1

1. Gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist über die vom Schuldner beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hätte (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - VII ZB 82/09 Rn. 1; Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064, juris Rn. 8; PG/Lohmann, ZPO, 10. Aufl., § 575 Rn. 7).

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, denn die vom Beschwerdegericht zugelassene und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht offenkundig unbegründet. Die Rechtslage erscheint zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, es läge ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, obwohl dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Antragstellung keine Originalvollmacht der für die Gläubigerin handelnden Inkassodienstleisterin beigefügt war.

3

Durch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses könnte der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung, wenn sich der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts als fehlerhaft erweisen sollte. Die Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend gesichert, denn durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang ihrer Pfändung nicht berührt.

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2. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO können nur Regelungen getroffen werden, welche sich auf die Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung beziehen, weshalb nur die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30. Januar 2017 auszusetzen war.

5

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt entsprechend § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleitung. Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

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