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BGH·VII ZB 17/09, VII ZB 18/09·05.08.2010

Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen: Berücksichtigung von Betriebskostenvorauszahlungen und von Umgangskosten bei der Berechnung des notwendigen Unterhalts des Schuldners

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSozialrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH verband zwei Rechtsbeschwerdeverfahren, erklärte sie nach Erledigung für erledigt und regelte die Kosten. Inhaltlich hält der Senat fest, dass der unpfändbare notwendige Unterhalt nach §850d ZPO sich grundsätzlich an den Regelungen des SGB XII orientiert. Betriebskostenvorauszahlungen und Kosten aus der Ausübung des Umgangsrechts können den pfandfreien Betrag erhöhen, sofern sie nicht durch Pauschalierung nach §29 Abs.2 SGB XII abgedeckt sind oder nicht festgestellt wurden.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung für erledigt erklärt; Kosten der Rechtsbeschwerde gegeneinander aufgehoben; Kosten der Beschwerden 2/3 Gläubigerin, 1/3 Schuldner

Abstrakte Rechtssätze

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Der unpfändbare notwendige Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt nach den 3. und 11. Kapiteln des SGB XII.

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Betriebskostenvorauszahlungen bzw. notwendige Nebenkosten sind nicht im Regelsatz enthalten und können bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen sein, sofern sie nicht durch eine nach § 29 Abs. 2 SGB XII erfolgte Pauschalabgeltung erfasst sind.

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Kosten, die durch die Ausübung eines Umgangsrechts entstehen, können als unabweisbare Abweichung vom Regelsatz nach § 28 SGB XII anerkannt und bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts zu berücksichtigen sein; das Umgangsrecht genießt Schutz nach Art. 6 Abs. 2 GG.

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Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (beispielsweise zu konkreten Nebenkosten oder zur Ausübung des Umgangsrechts), ist eine belastbare Entscheidung über die Höhe des pfandfreien Betrags nicht möglich; die Feststellungen sind gegebenenfalls durch die Vorinstanz nachzuholen.

Relevante Normen
§ 850d Abs 1 S 2 ZPO§ 28 Abs 1 S 1 SGB 12§ 29 Abs 1 S 1 SGB 12§ 29 Abs 2 SGB 12§ 91a ZPO§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 15. Januar 2009, Az: 19 T 169/08

vorgehend AG Böblingen, 17. Januar 2008, Az: 2 M 7367/07

Tenor

Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander verbunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 führt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gläubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last.

Gründe

I.

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Der Schuldner hat die Rechtsbeschwerden für erledigt erklärt, nachdem die Gläubigerin erklärt hat, dass die Forderungen aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zwischenzeitlich beglichen worden seien. Der Senat legt diese Erklärung dahin aus, dass der Schuldner die Hauptsache für erledigt erklärt hat, denn allein das ist in seinem Interesse. Die Gläubigerin hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass über die Kosten der Verfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden ist.

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Es bleibt offen, welchen Ausgang die Verfahren genommen hätten, wenn sie nicht für erledigt erklärt worden wären. Ohne die Erledigung der Verfahren hätten die Beschlüsse des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Verfahren zu weiteren Feststellungen an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden müssen. Deshalb sind die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren gegeneinander aufzuheben und die Kosten der Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu einem Drittel dem Schuldner und zu zwei Dritteln der Gläubigerin aufzuerlegen.

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1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733, 734; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234, 245).

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2. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Betriebskostenvorauszahlung könne eine Erhöhung des pfandfreien Betrags nicht rechtfertigen, weil sie im Regelsatz enthalten sei.

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a) § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII legt fest, dass der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht wird. § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden. Dazu gehören solche Nebenkosten, die für die bedarfsgerechte Nutzung der Wohnung notwendig sind (vgl. Berlit in: LPK-SGB XII, § 29 Rn. 17; Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 5. Lfg., Stand Januar 2006, § 29 Rn. 14; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 29 Rn. 13; Gebhardt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar, § 29 SGB XII Rn. 2). Diese sind nicht im Regelsatz enthalten.

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b) Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Träger der Sozialhilfe im Rahmen seiner Ermächtigung nach § 29 Abs. 2 SGB XII für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgilt.

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c) Das Beschwerdegericht hat Feststellungen dazu, auf welche konkreten Kosten die geltend gemachten Betriebskostenvorauszahlungen erfolgen und ob eine Pauschalierung nach § 29 Abs. 2 SGB XII erfolgt ist, nicht getroffen. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob die für Nebenkosten geltend gemachte weitere Erhöhung des pfandfreien Betrags über die anerkannte Kaltmiete und die Heizungskosten hinaus in Betracht kommt.

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2. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bei Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern anfallenden Kosten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nicht berücksichtigt werden könnten.

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a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts abweichend von den Regelsätzen festgelegt werden, wenn er im Einzelfall seiner Höhe nach unabweisbar von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das kann der Fall sein, wenn Kosten eines Umgangsrechts entstehen (Dauber in: Mergler/Zink, SGB XII, 4. Lfg., Stand Juli 2005, § 28 Rn. 15; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 28 Rn. 11; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., § 28 Rn. 13; Münder, NZS 2008, 617, 620). Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Rechtsposition erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung (BVerfG, NJW 1995, 1342) und ist dementsprechend im Rahmen der Zwangsvollstreckung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

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b) Nachdem das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen zur Ausübung des Umgangsrechts getroffen hat und diese nach der übereinstimmenden Erledigung nicht mehr zu treffen sind, bleibt auch insoweit aus tatsächlichen Gründen offen, welche der beiden Parteien obsiegt hätte.

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3. Der Senat sieht von einer Begründung ab, soweit es darum geht, inwieweit die tatsächlichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ausreichend berücksichtigt worden sind. Der Schuldner macht mit den Rechtsbeschwerden insoweit lediglich geltend, zu seinen Ungunsten seien Beträge zwischen 17,60 € und 16,80 € nicht berücksichtigt worden. Diese Beträge sind so geringfügig, dass der Ausgang des Verfahrens zu diesem Punkt keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung nimmt. Die Kosten wären in den Rechtsbeschwerdeverfahren auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn eine Partei insoweit vollständig obsiegt hätte, § 92 ZPO. Entsprechendes gilt für die Quotenbildung bei der Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren.

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